Pflegebonus

Arbeitnehmer, die im Zeitraum 1. November 2020 bis 30. Juni 2022 mindestens drei Monate in einer Pflegeeinrichtung tätig waren, haben gegenüber ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf eine einmalige Bonuszahlung, die dem Arbeitgeber von der Pflegeversicherung erstattet wird. Den Pflegebonus erhält nur, wer am Stichtag 30. Juni 2022 noch in der Pflegeeinrichtung tätig ist oder wegen Bezugs von Altersrente, Mutterschafts-, Kranken- oder Elterngeld daran gehindert ist. Der Pflegebonus beträgt je nach Art der Tätigkeit zwischen 60 € und 550 € und ist steuer- und sozialversicherungsfrei. Die Bundesländer können den Bonus um bis zu 50 v.H. aufstocken.

Arbeitgeber im Gesundheitswesen wie Pflegeeinrichtungen oder Krankenhäuser, aber auch Rettungsdienste sowie Arzt- und Zahnarztpraxen können ihren Beschäftigten zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise bis zu 4.500 € einschließlich Pflegebonus lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen, falls die Zahlung zwischen 18. November 2021 und 31. Dezember 2022 erfolgt. Ob der Arbeitgeber den Bonus freiwillig oder aufgrund einer bundes- oder landesgesetzlichen Regelung bezahlt, spielt für die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit keine Rolle. Die Zahlung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, d.h. eine Umwandlung des 13. Monatsgehalts oder des Urlaubsgelds ist nicht begünstigt.