Corona-Hilfen (Novemberhilfe, Überbrückungshilfe III, Neustarthilfe, KfW-Schnellkredit)

Novemberhilfe

Als Ausgleich für entgangene Einnahmen können Unternehmen, die im November 2020 wegen des Lockdowns schließen mussten, einen Zuschuss von bis zu 75 v.H. ihrer Umsätze im November 2019 erhalten. Andere Zuschüsse für denselben Zeitraum, z.B. Überbrückungshilfe II und Erstattung von Kurzarbeitergeld, mindern die Novemberhilfe.

Auch Unternehmen, die selbst nicht schließen müssen, aber unter normalen Umständen mindestens 80 v.H. ihrer Umsätze mit direkt betroffenen Unternehmen erzielen, können die Novemberhilfe erhalten. Zuschussberechtigt sind auch Gastronomiebetriebe und Hotels, die ihren Betrieb durch Beherbergung von Geschäftsreisenden oder Außer-Haus-Verkauf von Speisen teilweise aufrechterhalten. Bei der Bemessung der Novemberhilfe für Gastronomen bleiben Außer-Haus-Verkäufe unberücksichtigt, d.h. dem Zuschuss wird nur der an den Restauranttischen erzielte Umsatz im November 2019 zugrunde gelegt.

Der Antrag kann wie bei der Überbrückungshilfe nur elektronisch und nur durch hierzu berechtigte Personen, z.B. Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, gestellt werden. Lediglich Soloselbständige, d.h. Gewerbe- treibende und Freiberufler, die keine Mitarbeiter beschäftigen, sind bis zu einem Zuschuss von 5.000 € direkt antragsberechtigt.

Wegen der Verlängerung des Lockdowns wird die Novemberhilfe auf den Monat Dezember ausgeweitet.

Überbrückungshilfe III

Die ersten beiden Phasen der Überbrückungshilfe (vgl. Hinweise Oktober 2020 A.2.) werden um eine Phase III für das erste Halbjahr 2021 ergänzt. Die Überbrückungshilfe III wird im Wesentlichen der Phase II entsprechen, d.h. sie wird sich weiterhin an den Fixkosten bemessen und vom Ausmaß des Umsatzrückgangs abhängen. Die erstattungsfähigen Fixkosten werden jedoch erweitert, z.B. um Umbaukosten für Hygienemaßnahmen bis 20.000 € und um Abschreibungen. Außerdem steigt der monatliche Förderhöchstbetrag von 50.000 € auf 200.000 €.

Neustarthilfe

Künstler, Kulturschaffende und andere Soloselbständige, die nicht von der nach Fixkosten bemessenen Überbrückungshilfe profitieren, können die Neustarthilfe beantragen. Voraussetzung ist, dass der Umsatz im 7-monatigen Förderzeitraum Dezember 2020 bis Juni 2021 voraussichtlich weniger als die Hälfte des Referenzumsatzes betragen wird. Als Referenzumsatz gelten 7/12 des Jahresumsatzes 2019. Die Neustart- hilfe beläuft sich auf 1/4 des Referenzumsatzes, höchstens 5.000 €, und soll zeitnah nach Beantragung als Vorschuss ausgezahlt werden.

Beispiel: Jahresumsatz 2019 24.000 €, voraussichtlicher Gesamtumsatz Dezember 2020 bis Juni 2021
6.300 €. Die Neustarthilfe wird gewährt, denn der voraussichtliche Umsatz im Förderzeitraum beträgt mit 6.300 € weniger als die Hälfte des Referenzumsatzes 7/12 von 24.000 = 14.000 €. Der Zuschuss beläuft
sich auf 1/4 von 14.000 = 3.500 €.
Der Antrag auf Neustarthilfe kann voraussichtlich ab Ende Januar 2021 gestellt werden. Nach Ablauf des Förderzeitraums ist eine Endabrechnung einzureichen. Stellt sich heraus, dass der Umsatzrückgang weniger als die Hälfte des Referenzumsatzes betragen hat, ist der Zuschuss je nach Höhe des Rückgangs ganz oder teilweise zurückzuzahlen.

KfW-Schnellkredit
Die Bedingungen für den sogenannten KfW-Schnellkredit sind im Wesentlichen unverändert geblieben (vgl. Hinweise April 2020 A.4.). Seit dem 9. November 2020 können jedoch auch Unternehmen mit weniger als 11 Mitarbeitern den Kredit erhalten, mit einer absoluten Obergrenze von 300.000 €.
Der KfW-Schnellkredit kann für Investitionen oder für laufende Kosten verwendet werden. Landwirte können ihn nicht erhalten. Während der bis zu zehnjährigen Kreditlaufzeit dürfen keine Gewinne ausgeschüttet werden, jedoch können Unternehmen, die den Kredit nicht mehr benötigen, ihn jederzeit ohne Vorfälligkeitsentschädigung zurückzahlen.Ursprünglich war die Kreditvergabe bis zum 31. Dezember 2020 befristet. Vorbehaltlich der Genehmigung durch die Europäische Kommission wird das Programm bis zum 30. Juni 2021 verlängert.
Quelle Steuer-Fachverlag Henssler GmbH „Hinweise zum Jahreswechsel 2020/2021“