Vorsteuerabzug aus einer berichtigten Rechnung

Will ein Unternehmer die Umsatzsteuer auf eine empfangene Leistung als Vorsteuer abziehen, muss er im Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung sein. Diese muss zehn Pflichtangaben enthalten: Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers, Leistungsdatum, Steuernummer oder USt-IdNr. des Leistenden, Rechnungsdatum und Rechnungsnummer, Beschreibung der Leistung, Nettopreis, Umsatzsteuersatz und Umsatzsteuerbetrag. Ohne Rechnung ist ein Vorsteuerabzug keinesfalls möglich. Fehlen nur einzelne Angaben, kann der Rechnungsaussteller die Rechnung berichtigen. Bisher vertrat die Finanzverwaltung die Auffassung, dass eine Rechnungsberichtigung nicht zurückwirkt auf den Ausstellungszeitpunkt der ursprünglichen Rechnung. Der Rechnungsempfänger durfte die Vorsteuer erst abziehen, wenn die berichtigte Rechnung vorlag. Ein in der Vergangenheit wegen fehlerhafter Rechnung zu Unrecht geltend gemachter Vorsteuerabzug führte bei Aufdeckung durch die Finanzverwaltung regelmäßig zu erheblichen Nachzahlungen, die mit 6 v.H. pro Jahr verzinst werden mussten. Nachdem der Bundesfinanzhof in bestimmten Fällen die Rückwirkung der Rechnungsberichtigung anerkannt hat, hat nun die Finanzverwaltung ihre Auffassung geändert. Die Berichtigung einer Rechnung entfaltet immer dann Rückwirkung, wenn die fehlerhafte Rechnung folgende Mindestangaben enthält: Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers, Leistungsbeschreibung, Nettopreis und Steuerbetrag. Diese Angaben dürfen allerdings nicht so unbestimmt, unvollständig oder unzutreffend sein, dass sie einer fehlenden Angabe gleichkommen. Steht z.B. statt der Lieferung eines Fernsehers die Lieferung einer Maschine auf der Rechnung oder ist die Leistungsbeschreibung mit „Produktverkäufe“ zu allgemein gehalten, entfaltet die Rechnungsberichtigung keine Rückwirkung. Sind alle Mindestangaben enthalten, wirkt die Rechnungsberichtigung zurück. Der ursprüngliche Vorsteuerabzug bleibt erhalten; Nachzahlung und Nachzahlungszinsen entfallen.

Trotz der neuen Rechtslage ist weiterhin dringend zu empfehlen, eingehende Rechnungen umgehend zu prüfen und bei fehlenden oder falschen Angaben dem Rechnungsaussteller zur Berichtigung zurückzugeben. Da die Rückwirkung nicht in jedem Fall greift, drohen sonst weiterhin Nachzahlungszinsen. Außerdem besteht die Gefahr, dass die Rechnung später nicht mehr berichtigt werden kann, z.B. wenn der Rechnungsaussteller wegen Insolvenz nicht mehr existiert. In diesem Fall ist der Vorsteuerabzug vollständig verloren.

Quelle Steuer-Fachverlag Henssler GmbH „Hinweise zum Jahreswechsel 2020/2021“