Voller Betriebsausgabenabzug bei einer Notfallpraxis im Wohnhaus möglich

<p class=“Text“> Ist bei einem Behandlungsraum im privaten Wohnhaus eine private (Mit-)Nutzung wegen seiner Einrichtung und tats&auml;chlichen Nutzung praktisch ausgeschlossen, liegt ein <b>betriebsst&auml;tten&auml;hnlicher Raum</b> nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs selbst dann vor, wenn die Patienten den Raum nur &uuml;ber <b>den privaten Hausflur</b> betreten k&ouml;nnen. Die Abzugsbeschr&auml;nkungen f&uuml;r <b>h&auml;usliche Arbeitszimmer</b> gelten in diesen F&auml;llen nicht. </p><p class=“Text Zwischentitel“><b>Hintergrund</b></p><p class=“Text“>Liegt ein <b>h&auml;usliches oder ein au&szlig;erh&auml;usliches Arbeitszimmer</b> vor? Diese Frage ist ein Dauerbrenner im Einkommensteuerrecht. W&auml;hrend es beim h&auml;uslichen Arbeitszimmer nach &sect; 4 Abs. 5 Nr. 6b Einkommensteuergesetz (EStG) <b>Abzugsbeschr&auml;nkungen</b> gibt, sind die Kosten f&uuml;r ein au&szlig;erh&auml;usliches Arbeitszimmer oder eine (h&auml;usliche) Betriebsst&auml;tte <b>in voller H&ouml;he</b> abzugsf&auml;hig. Auf den T&auml;tigkeitsmittelpunkt oder einen weiteren Arbeitsplatz kommt es hier nicht an. </p><p class=“Text“>Das<b> h&auml;usliche Arbeitszimmer</b> ist ein Raum, der in die h&auml;usliche Sph&auml;re des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung <b>gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten</b> dient. Der Nutzung entsprechend ist das h&auml;usliche Arbeitszimmer typischerweise <b>mit B&uuml;rom&ouml;beln </b>eingerichtet, wobei der Schreibtisch regelm&auml;&szlig;ig das zentrale M&ouml;belst&uuml;ck darstellt.</p><p class=“Text Zwischentitel“><b>Die aktuelle Entscheidung</b></p><table class=“Text“ style=“border-right:0px;border-left:0px;border-top:0px;border-bottom:0px;“ cellspacing=“0″ cellpadding=“05″>
<tr><td class=“Text“ style=“vertical-align:top; border:1px solid black;“ rowspan=“1″ colspan=“1″><p class=“Text“><b>Sachverhalt</b></p></td></tr>
<tr><td class=“Text“ style=“vertical-align:top; border:1px solid black;“ rowspan=“1″ colspan=“1″>
<p class=“Text“>Eine Augen&auml;rztin betrieb zusammen mit weiteren &Auml;rzten eine Gemeinschaftspraxis (GbR). Neben den Praxisr&auml;umen der GbR unterhielt sie im Keller ihres privaten Wohnhauses einen f&uuml;r die Behandlung von Patienten in Notf&auml;llen eingerichteten Raum (Instrumente, Liege, Medizinschrank etc.). </p>
<p class=“Text“> </p>
<p class=“Text“>Dieser Raum konnte nur durch den Hauseingang im Erdgeschoss und dem anschlie&szlig;enden privaten Hausflur erreicht werden. Eine gesonderte Zugangsm&ouml;glichkeit bestand nicht. Der Hausflur f&uuml;hrte im &Uuml;brigen zu den privaten Wohnr&auml;umen. Im Keller befanden sich neben dem Behandlungsraum weitere privat genutzte R&auml;ume (u. a. ein Hauswirtschaftsraum und ein Heizungsraum).</p>
</td></tr>
<tr><td class=“Text“ style=“vertical-align:top; border:1px solid black;“ rowspan=“1″ colspan=“1″><p class=“Text“>Die geltend gemachten Aufwendungen wurden vom Finanzamt nicht ber&uuml;cksichtigt. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. F&uuml;r das Finanzgericht M&uuml;nster handelte es sich nicht um einen betriebsst&auml;tten&auml;hnlichen Raum, da dieser nicht leicht zug&auml;nglich war. Folglich w&uuml;rden die Aufwendungen den Abzugsbeschr&auml;nkungen nach &sect; 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG unterliegen. In der Revision war die Augen&auml;rztin dann aber erfolgreich. </p></td></tr>
</table> <p class=“Text“>Ob ein mit Wohnr&auml;umen des Arztes in r&auml;umlichem Zusammenhang stehender, zur Notfallbehandlung von Patienten genutzter Raum als betriebsst&auml;tten&auml;hnlicher Raum anzusehen ist, muss <b>im Einzelfall </b>festgestellt werden. Dabei ist sowohl <b>die Ausstattung</b> des Raums als auch die<b> leichte Zug&auml;nglichkeit f&uuml;r Dritte</b> bedeutend.</p><p class=“Text“>Im Streitfall war der Raum als Behandlungsraum eingerichtet und wurde als solcher von der Augen&auml;rztin genutzt. Wegen dieser tats&auml;chlichen Gegebenheiten konnte <b>eine private (Mit-)Nutzung des Raums</b> praktisch ausgeschlossen werden. Angesichts der Ausstattung des Raums und der tats&auml;chlichen beruflichen Nutzung fiel <b>die r&auml;umliche Verbindung</b> zu den privat genutzten R&auml;umen nicht entscheidend ins Gewicht. </p><table class=“Text“ style=“border-right:0px;border-left:0px;border-top:0px;border-bottom:0px;“ cellspacing=“0″ cellpadding=“05″><tr><td class=“Text ZelleGrau“ style=“vertical-align:top; border:1px solid black;“ rowspan=“1″ colspan=“1″><p class=“Text“><b>MERKE </b> Darin liegt der ma&szlig;gebliche Unterschied zu jenen Entscheidungen, in denen der Bundesfinanzhof ausgef&uuml;hrt hat, dass es an einer leichten Zug&auml;nglichkeit der Notfallpraxis fehlt, wenn der Patient auf dem Weg in den Behandlungsraum erst einen Flur durchqueren muss, der dem Privatbereich unterliegt. Denn in diesen F&auml;llen war eine private (Mit-)Nutzung nicht bereits wegen der konkreten Ausstattung des Raums und dessen tats&auml;chlicher Nutzung zur Behandlung von Patienten auszuschlie&szlig;en. </p></td></tr></table> <p class=“Quelle“><b>Quelle </b> BFH-Urteil vom 29.1.2020, Az. VIII R 11/17, unter <a href=“https://www.iww.de“ target=“_blank“>www.iww.de</a>, Abruf-Nr. 216749</p>
<p class=“ZumAnfang“>