Verzicht auf die Steuerbefreiung einer Grundstückslieferung

Die Veräußerung eines Grundstücks im Inland ist umsatzsteuerfrei. Der Verkäufer kann jedoch auf die Befreiung verzichten, wenn er ein Grundstück an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen veräußert. Der Verzicht verhindert, dass der Verkäufer des Grundstücks Vorsteuern, die er z.B. aus den Gebäudeherstellungskosten geltend gemacht hat, beim Verkauf des Grundstücks anteilig zurückzahlen muss = Vorsteuerberichtigung.

Verzichtet der Verkäufer auf die Befreiung, schuldet der Erwerber die Umsatzsteuer, die er regelmäßig als Vorsteuer abziehen kann. Der Verzicht auf die Steuerbefreiung muss zwingend im ursprünglichen Notarvertrag über den Grundstückskauf erklärt werden. Ein späterer Verzicht auf die Befreiung ist unzulässig, auch wenn er notariell beurkundet wird.

Stellt sich ein erklärter Verzicht später als nachteilig heraus, lehnen die Finanzämter eine Rückgängigmachung des Verzichts grundsätzlich ab. Dem ist der Bundesfinanzhof (BFH) entgegengetreten. Laut BFH ist der Widerruf des Verzichts auf die Steuerbefreiung möglich, solange die Steuerfestsetzung für das Jahr des Grundstückskaufs noch geändert werden kann.

Die anderslautende Auffassung der Finanzverwaltung habe keine gesetzliche Grundlage. Der BFH erleichtert damit den Widerruf des Verzichts. Zu beachten ist jedoch, dass der Widerruf notariell beurkundet werden muss und beim Verkäufer des Grundstücks zu einer Vorsteuerberichtigung führen kann.