Umsatzsteuer: Garantiezusage eines Kfz-Händlers

Gewährt ein Kfz-Händler im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Fahrzeugs seinen Kunden Garantieleistungen gegen zusätzliches Entgelt, sind diese nach neuer Auffassung der Finanzverwaltung umsatzsteuerlich getrennt von der eigentlichen Fahrzeuglieferung zu beurteilen. Verspricht der Kfz-Händler, im Schadensfall das Fahrzeug selbst zu reparieren oder entstandene Reparaturkosten zu ersetzen, erbringt er umsatzsteuerfreie Versicherungsleistungen. Der Händler muss zwar keine Umsatzsteuer mehr berechnen, seine Leistungen unterliegen jedoch der Versicherungsteuer mit 19 v.H. und er verliert den Vorsteuerabzug, z.B. aus dem Kauf von Ersatzteilen. Bisher behandelt die Finanzverwaltung das Entgelt für die Garantiezusage als zusätzliches Entgelt für den Verkauf des Fahrzeugs und verlangt daher auch für die Garantiezusage Umsatzsteuer.
Die neue Auffassung der Finanzverwaltung zu Garantiezusagen gilt branchenunabhängig auch für andere Unternehmer, die entsprechende Zusagen machen, z.B. beim Verkauf von Elektroartikeln oder Haushaltsgeräten. Sie ist anzuwenden auf alle Garantiezusagen, die ab dem 1.Januar 2022 abgegeben werden.

Quelle Steuer-Fachverlag Henssler GmbH „Hinweise August 2021“