Übertragung des Kinderfreibetrags bei Eltern in nichtehelicher Lebensgemeinschaft

Leben Eltern in nichtehelicher Lebensgemeinschaft, erhält jeder Elternteil pro gemeinsamem Kind einen Kinderfreibetrag von 2.730 € und einen Betreuungsfreibetrag von 1.464 € pro Jahr. Liegen die Voraussetzungen für die Freibeträge nicht ganzjährig vor, muss gezwölftelt werden. Wird ein Kind z.B. im September 2022 geboren, beträgt der Kinderfreibetrag 4/12 von 2.730 € = 910 € und der Betreuungsfreibetrag 4/12 von 1.464 € = 488 € je Elternteil. Für Kinder ab 18 bis 24 Jahre werden die Freibeträge nur gewährt,wenn das Kind z.B. eine Berufsausbildung oder ein Studium absolviert.

Kinder- und Betreuungsfreibetrag können von einem Elternteil auf den anderen übertragen werden, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil seiner Unterhaltspflicht im Wesentlichen nicht nachkommt, d.h. weniger als 75 v.H. des geschuldeten Barunterhalts bezahlt. Diese Übertragung kann steuerlich günstig sein, wenn ein Elternteil das gesamte Haushaltseinkommen erzielt und der andere Elternteil die Kinder betreut, da sich die Freibeträge beim betreuenden Elternteil steuerlich nicht auswirken. Eine Übertragung der Freibeträge auf gemeinsamen Antrag ist jedoch nicht möglich.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Fall einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft von Eltern eines minderjährigen Kindes entschieden, dass es keine Barunterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern gibt, die mit ihren Eltern zusammenleben. Der betreuende Elternteil erfüllt laut BFH seine Unterhaltspflicht durch die Betreuung und Erziehung des Kindes. Damit ist eine Übertragung der Freibeträge bei minderjährigen Kindern in diesem Fall nicht möglich.
Bei volljährigen Kindern von Eltern in nichtehelicher Lebensgemeinschaft können die Freibeträge auf den Elternteil mit dem höheren Einkommen übertragen werden, da das volljährige Kind nur noch Anspruch auf Barunterhalt hat. Erfüllt der betreuende Elternteil seine Barunterhaltspflicht nicht zu mindestens 75 v.H., kann der andere Elternteil die Freibeträge des Betreuenden auf Antrag auf sich übertragen lassen.