Steuerfreie Zuschläge für Sonntagsarbeit

Müssen Arbeitnehmer sonntags, feiertags oder nachts arbeiten, können Zuschläge des Arbeitgebers für diese Zeiten lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei sein. Voraussetzung dafür ist, dass der Zuschlag zusätzlich zum Grundlohn für tatsächlich erbrachte Arbeit während der begünstigten Zeiten bezahlt wird. Die Zuschläge sind steuer- und sozialversicherungsfrei bis 25 v.H. des Grundlohns für Nachtarbeit, bis 50 v.H. für Sonntagsarbeit, bis 125 v.H. für Arbeit an Silvester ab 14 Uhr und an gesetzlichen Feiertagen sowie bis 150 v.H. an Heiligabend ab 14 Uhr sowie am 25., 26. Dezember und 1. Mai.
Der Grundlohn zur Ermittlung der steuerfreien Zuschläge ist begrenzt auf 50 €, für die Sozialversicherungsfreiheit auf 25 € pro Stunde. Zuschläge für die genannten Zeiten können auch dann steuer- und sozialversicherungsfrei sein, wenn die ausgeübte Tätigkeit nicht belastend ist, z.B. bei Rufbereitschaft. In einem aktuell durch den Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall erhielten Spieler einer Profisportmannschaft für vom Arbeitgeber angeordnete Fahrten mit dem Mannschaftsbus zu Auswärtsspielen an Sonntagen steuerfreie Zuschläge für Sonntagsarbeit. Dass die Arbeitnehmer im Bus geschlafen, gelesen oder gespielt haben, also keine belastende Tätigkeit ausgeübt haben, ist laut BFH entgegen der Auffassung des Finanzamts unerheblich. Für die Steuerfreiheit komme es nur darauf an, dass die Arbeitnehmer für die Busfahrt Anspruch auf Grundlohn hatten. Auch in anderen Branchen können für nicht belastende Tätigkeiten steuer- und sozialversicherungsfreie Zuschläge bezahlt werden, z.B. für Duschzeiten oder Schichtübergaben.