Neues zum häuslichen Arbeitszimmer

Die Finanzverwaltung hat die strengen Regeln für den Abzug der Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers wegen der Corona-Pandemie für die Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2021 gelockert.

Arbeitnehmer, die während der Corona-Pandemie zu Hause arbeiten, können die Kosten ihres Arbeitszimmers bereits dann in voller Höhe als Werbungskosten abziehen, wenn sie überwiegend im Homeoffice tätig sind. Ein Arbeitnehmer, der zum Beispiel während des ersten Lockdowns im Frühjahr 2020 im Durchschnitt 3 Tage pro Woche zu Hause und 2 Tage im Büro gearbeitet hat, kann für diese Zeit die anteilige Miete für das Arbeitszimmer und andere Raumkosten vollständig abziehen.
War der Arbeitnehmer überwiegend außerhalb seiner Wohnung tätig, entfällt der Vollabzug. In diesem Fall kann er einen beschränkten Abzug bis 1.250 € pro Jahr geltend machen, wenn für bestimmte Tätigkeiten, die im Arbeitszimmer erledigt werden, kein Arbeitsplatz beim Arbeitgeber zur Verfügung steht. Während der Corona-Pandemie ist diese Voraussetzung bereits dann erfüllt, wenn der Arbeitnehmer aus Gründen des Gesundheitsschutzes zu Hause arbeitet. Ein Nachweis, dass kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, z.B. durch eine schriftliche Anordnung der Heimarbeit durch den Arbeitgeber, ist nicht erforderlich.

Arbeitnehmer, die nicht über ein häusliches Arbeitszimmer verfügen, sondern z.B. im Wohnzimmer arbeiten, können 2020 und 2021 eine Pauschale von 5 € für jeden Tag, an dem sie ausschließlich zu Hause arbeiten, als Werbungskosten abziehen, höchstens jedoch 600 € pro Jahr (vgl. Hinweise April 2021 A.1.). Der Abzug der Pauschale ist auch dann möglich, wenn dem Arbeitnehmer ein anderer Arbeitsplatz beim Arbeitgeber zur Verfügung steht. Die Pauschale soll nur die anteiligen Raumkosten für den häuslichen Arbeitsplatz abdecken. Kosten für Arbeitsmittel, z.B. für den beruflich genutzten Laptop des Arbeitnehmers, sowie Internet- und Telefonkosten, die durch die Arbeit im Homeoffice entstehen, können zusätzlich abgezogen werden.

Der Verkauf einer Immobilie im Privatvermögen, z.B. eines Mietshauses, innerhalb von 10 Jahren seit der Anschaffung unterliegt grundsätzlich der Einkommensteuer. Ausgenommen von der Besteuerung ist jedoch der Verkauf einer Immobilie, die vom Eigentümer zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Dies gilt nach Auffassung der Finanzverwaltung allerdings nicht für ein beruflich genutztes Arbeitszimmer in der selbstgenutzten Wohnung. Der Teil des Veräußerungsgewinns, der auf das Arbeitszimmer entfällt, muss bisher versteuert werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun der Finanzverwaltung widersprochen. Auch das häusliche Arbeitszimmer eines Arbeitnehmers werde zu eigenen Wohnzwecken genutzt; der Veräußerungsgewinn sei damit nicht steuerbar. Ob die Finanzverwaltung dem BFH folgt, ist noch offen.