Interessante Hinweise für Umsatzsteuerzahler

An der „Umsatzsteuerfront“ war es zuletzt eher ruhig. Auch für das neue Jahr 2016 sind derzeit keine einschneidenden Änderungen in der Pipeline, sodass nachfolgend einige ausgewählte Punkte vorgestellt werden.

Regelung für Kleinunternehmer

Kleinunternehmer müssen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen, wenn der Umsatz im laufenden Jahr voraussichtlich maximal 50.000 EUR beträgt und darüber hinaus im Vorjahr nicht mehr als 17.500 EUR betragen hat.

PRAXISHINWEIS | Um den Kleinunternehmerstatus auch in 2016 nutzen zu können, kann es sinnvoll sein, einige Umsätze erst in 2016 abzurechnen, um so in 2015 unter der Grenze von 17.500 EUR zu bleiben.

Ist-Besteuerung

Grundsätzlich ist die Umsatzsteuer bereits mit der Leistungsausführung abzuführen, was die Liquidität erheblich belasten kann. Unter gewissen Voraussetzungen kann eine Umsatzbesteuerung auf Antrag jedoch auch erst im Vereinnahmungszeitpunkt (Ist-Besteuerung) erfolgen. Dies ist u.a. dann möglich, wenn der Umsatz im vorangegangenen Jahr nicht mehr als 500.000 EUR betragen hat.

Zuordnungsentscheidung für den Vorsteuerabzug

Der Vorsteuerabzug bei nicht nur unternehmerisch genutzten Gegenständen setzt eine zeitnahe Zuordnung zum Unternehmensvermögen voraus. Wurde die Zuordnungsentscheidung bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung nicht dokumentiert, muss die Zuordnung spätestens im Rahmen der Jahressteuererklärung erfolgen. In diesen Fällen muss die Umsatzsteuererklärung bis zum 31.05. des Folgejahrs eingereicht werden.

Beachten Sie | Fristverlängerungen für die Abgabe der Steuererklärungen verlängern die Dokumentationsfrist nicht.

 

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