Garantiezusage eines Kfz-Händlers

Nach geänderter Auffassung des Bundesfinanzministeriums (BMF) sind entgeltliche Garantiezusagen eines Kfz-Händlers, die im Garantiefall dem Kunden die kostenfreie Reparatur des Fahrzeugs oder einen Reparaturkostenersatz zusichern, Versicherungsleistungen.

Diese sind umsatzsteuerfrei, unterliegen aber der Versicherungsteuer mit 19 v.H. (vgl. Hinweise August 2021 C.1.). Die geänderte Auffassung gilt auch für Unternehmer anderer Branchen, die vergleichbare Garantien zusagen. Nunmehr hat das BMF die Übergangsfrist für die verbindliche Anwendung der neuen Auffassung um ein Jahr verlängert. Demnach sind erst Garantiezusagen, die ab dem 1. Januar 2023 gewährt werden, als Versicherungsleistungen zu behandeln. Bis dahin beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn der Unternehmer weiterhin auf entsprechende Zusagen Umsatzsteuer berechnet, aus Eingangsleistungen, z.B. Ersatzteilen, die Vorsteuer abzieht und keine Versicherungsteuer abführt.