Freie Unterkunft und Verpflegung: Sachbezugswerte 2022

Die Sachbezugswerte für freie oder verbilligte Verpflegung und Unterkunft werden jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. In 2022 beträgt der Sachbezugswert für freie Unterkunft 241 EUR monatlich (in 2021 = 237 EUR). Der monatliche Sachbezugswert für Verpflegung steigt in 2022 um 7 EUR auf 270 EUR.

Aus dem monatlichen Sachbezugswert für Verpflegung abgeleitet, ergeben sich nachfolgende Sachbezugswerte für die jeweiligen Mahlzeiten:

Sachbezugswerte für 2022 (Werte für 2021 in Klammern)

Mahlzeit

monatlich

kalendertäglich

Frühstück

56 EUR (55 EUR)

1,87 EUR (1,83 EUR)

Mittag- bzw. Abendessen

107 EUR (104 EUR)

3,57 EUR (3,47 EUR)

Beachten Sie Bei Addition der kalendertäglichen Werte ergibt sich infolge der Rundungen ein Betrag von 9,01 EUR. Es gelten aber 9,00 EUR (270 EUR/30).

Quelle Zwölfte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung, BR-Drs. 760/21 (B) vom 26.11.2021

Zum Anfang



Für Arbeitnehmer


Ermäßigt zu besteuern: Abfindung im Rahmen einer Sprinterklausel

Die einvernehmliche Auflösung eines Arbeitsverhältnisses erfolgt regelmäßig (auch) im Interesse des Arbeitgebers. Eine im Gegenzug gezahlte Abfindung ist daher in der Regel als Entschädigung ermäßigt zu besteuern. Dies gilt nach Ansicht des Finanzgerichts Hessen grundsätzlich auch für eine (zusätzliche) Abfindung, die für die (vorzeitige) Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Wahrnehmung einer Sprinterklausel gezahlt wird. Denn hier kann die Kündigung durch den Arbeitnehmer nicht separat, sondern nur im Zusammenhang mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses insgesamt betrachtet werden.

Sachverhalt

Eine Arbeitnehmerin (AN) hatte mit ihrem Arbeitgeber zusätzlich zu einem Vertrag über die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses mit einer Abfindung eine Sprinterklausel vereinbart. Danach konnte AN gegen einen weiteren Abfindungsbetrag das Arbeitsverhältnis vor dem eigentlich vereinbarten Zeitpunkt beenden.

Das Finanzamt unterwarf nur die aus der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses resultierende Abfindung der ermäßigten Besteuerung, nicht aber den wegen der Ausübung der Sprinterklausel erhaltenen Betrag. Es verwies auf ein Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen, das die Ausübung der Kündigung als neues auslösendes Ereignis gewertet hatte.

Das Finanzgericht Hessen hat nun anders entschieden: Auch diese Abfindung findet ihren Rechtsgrund in der Aufhebungsvereinbarung und ist nicht getrennt davon zu betrachten.

Quelle FG Hessen, Urteil vom 31.5.2021, Az. 10 K 1597/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 223719; PM des FG Hessen vom 27.7.2021; FG Niedersachsen, Urteil vom 8.2.2018, Az. 1 K 279/17