Ertragsteuern: Betriebsaufgabe mit häuslichem Arbeitszimmer

Nutzt ein Unternehmer in seinem Privathaus ein häusliches Arbeitszimmer, gehören das Arbeitszimmer und der zugehörige Bodenanteil in der Regel zum ertragsteuerlichen Betriebsvermögen. Werden Privathaus oder Betrieb verkauft, muss der Veräußerungsgewinn, soweit er rechnerisch auf das Arbeitszimmer entfällt, versteuert werden. Ein steuerpflichtiger Gewinn kann auch entstehen, wenn die unternehmerische Tätigkeit eingestellt wird. In diesem Fall unterliegt die Differenz zwischen dem Verkehrswert des Arbeitszimmers und dem Buchwert der Besteuerung. Dies gilt unabhängig davon, ob die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer als Betriebsausgabe abgezogen werden konnten oder nicht.

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind in der Regel nur beschränkt bis 1.250 € oder gar nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig. Laut Finanzverwaltung ist bei der Berechnung des steuerpflichtigen Gewinns der Buchwert des Arbeitszimmers um die jährlichen Abschreibungen zu verringern, auch wenn die Abschreibungen nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden konnten. Dies hat der Bundesfinanzhof jetzt bestätigt. Im Entscheidungsfall musste der Buchwert des Arbeitszimmers um Abschreibungen von insgesamt ca. 30.000 € verringert werden, wodurch sich der zu versteuernde Gewinn um denselben Betrag erhöhte, obwohl der Unternehmer, ein selbständig tätiger Ingenieur, die Abschreibungen nicht als Betriebsausgabe abziehen konnte.
Die Besteuerung eines solchen Gewinns kann verhindert werden, wenn das Arbeitszimmer auch privat genutzt wird, z.B. als Bügelzimmer. In diesem Fall gehört das häusliche Arbeitszimmer nicht zum Betriebsvermögen. Allerdings entfällt durch die private Mitnutzung auch die Möglichkeit eines beschränkten Abzugs der Aufwendungen bis 1.250 € jährlich.

Quelle Steuer-Fachverlag Henssler GmbH „Hinweise zum Jahreswechsel 2020/2021“