Energiepreispauschale

Als Ausgleich für gestiegene Energiekosten erhalten Erwerbstätige eine einmalige Energiepreispauschale von 300 €. Begünstigt sind Arbeitnehmer einschließlich Minijobbern, Gewerbetreibende, Freiberufler und Land- und Forstwirte. Nicht anspruchsberechtigt sind hingegen Personen, die 2022 ausschließlich eine Rente oder Pension, Mieten, Pachten oder Kapitaleinkünfte beziehen.

Arbeitnehmer erhalten die Energiepreispauschale regelmäßig vom Arbeitgeber mit dem September-Gehalt, d.h. der Arbeitgeber zahlt die Pauschale aus und kürzt die Lohnsteuer, die er für August 2022 an das Fi- nanzamt abführen muss. Da die Pauschale zwar sozialversicherungsfrei, aber einkommensteuerpflichtig ist, unterliegt sie dem Lohnsteuerabzug, sodass meist weniger als 300 € ausbezahlt werden. Arbeitgeber sind verpflichtet, die Pauschale an alle Arbeitnehmer auszuzahlen, die bei ihnen am 1. September 2022 im ersten Dienstverhältnis beschäftigt sind. Eine Auszahlung an Minijobber setzt eine schriftliche Erklärung des Arbeitnehmers voraus, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Arbeitgeber, die vierteljährliche Lohnsteuer-Anmeldungen abgeben, können die Auszahlung auf Oktober 2022 verschieben und die Pauschale auf die Lohnsteuer für das 3. Quartal 2022 anrechnen. Arbeitgeber, die jährliche oder keine Lohnsteuer-Anmeldungen abgeben, sind nicht verpflichtet, die Energiepreispauschale auszubezahlen, z.B. wenn nur Minijobber beschäftigt werden.

Selbständige und Arbeitnehmer, die keine Auszahlung vom Arbeitgeber erhalten, bekommen die Pauschale vom Finanzamt, wenn sie eine Einkommensteuererklärung für 2022 abgeben. Bei Selbständigen wird die Pauschale bereits durch Herabsetzung der zum 12. September 2022 fälligen Einkommensteuer-Vorauszahlung für das 3. Quartal um 300 € berücksichtigt. Ist die Vorauszahlung niedriger als 300 €, wird sie einmalig auf null herabgesetzt.