Besteuerung von Kryptowährungen

Laut Bundesfinanzministerium ist der Gewinn aus der Veräußerung von Kryptowährungen im Privatvermögen zu versteuern, wenn Bitcoins oder andere Kryptowährungen innerhalb von zwölf Monaten nach ihrer Anschaffung veräußert werden.

Als Veräußerung gilt nicht nur der Verkauf gegen Euro, sondern auch der Tausch in Fremdwährungen, andere Kryptowährungen oder die Verwendung als Zahlungsmittel im Internet (vgl. Hinweise Mai 2018 A.3.). Falls nur ein Teil des Bestands veräußert wird, z.B. einer von drei Bitcoins, die zu verschiedenen Zeitpunkten angeschafft wurden, muss ermittelt werden, welcher der drei Bitcoins verkauft wurde. Lässt sich dies nicht eindeutig feststellen, gilt die zuerst eingekaufte Währungseinheit als zuerst veräußert. Wurde diese Einheit vor mehr als 12 Monaten erworben, fällt bei privatem Handel keine Steuer an.

Befindet sich die Kryptowährung in einem Betriebsvermögen, ist sie in der Steuerbilanz mit den Anschaffungskosten zu bewerten. Bei selbst geschaffener Kryptowährung (Mining) gilt der zum Anschaffungszeit- punkt ermittelte Börsen- oder Marktkurs als Anschaffungspreis. Auch Betriebe, die keine Steuerbilanz aufstellen, können die Anschaffungskosten der Kryptowährung erst zum Veräußerungszeitpunkt als Betriebs- ausgaben abziehen. Mining führt zu steuerpflichtigen gewerblichen Einkünften, wenn es nachhaltig und mit Gewinn betrieben wird. Einmaliges Mining ohne Wiederholungsabsicht unterliegt ebenfalls der Einkommensteuer, wenn ein Überschuss von mehr als 255 € im Jahr erzielt wird, nicht jedoch der Gewerbesteuer. Umsatzsteuer fällt weder beim Mining noch beim Handel mit Kryptowährungen an.